Satzung
der Eisenbahnfreunde Kraichgau e.V.
mit Sitz in 74889 Sinsheim
Vereinsgründung: 20. November 1980
Vorstandszusammensetzung am 01.01.2006
Referatsleiter Verkehrspolitik: Jens-Jochen Roth
Referatsleiter Modellbahn: Stefan Schneider
Referatsleiter Museumsbahn: Andreas Wittur
Kassier: Dieter Specht
Jugendleiter: Hans Jürgen Früh
Mitgliederzahl zum 01.01.2006
75
Vereinspostanschrift
Postfach 1265
74872 Sinsheim
Vereinsheim
Jahnstr. 2a
74889 Sinsheim
Telefon und Fax: 07261/5809
e-mail: info@eisenbahnfreunde-kraichgau.de
internet: www.eisenbahnfreunde-kraichgau.de
Vereinsziele
Erhaltung und Ausbau des Lokschuppens zum Vereinsheim, Aufbau einer Museumsbahn, Pflege der Jugendarbeit sowie
der Öffentlichkeitsarbeit für die Eisenbahn und den öffentlichen Personennahverkehr, Bau und Betrieb
einer Modellbahn-Anlage im Vereinsheim, Erhaltung von Eisenbahnutensilien aller Art, Dokumentation der Geschichte
der Eisenbahn im hiesigen Raum.
§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein trägt den Namen „Eisenbahnfreunde Kraichgau e.V.“. Er hat seinen Sitz in Sinsheim, Er ist in
das Vereinsregister eingetragen. Der Sitz des Vereins ist gleichzeitig Gerichtsstand. Das Geschäftsjahr
ist das Kalenderjahr.
§2 Zweck und Aufgaben
1. Zweck des Vereins ist es, das Interesse am Eisenbahnwesen und am Eisenbahnbetrieb und das Verständnis
für die volkswirtschaftliche Bedeutung der Eisenbahn zu wecken und zu verbreiten. Der Verein dient
ausschließlich und unmittelbar der Förderung der Allgemeinheit und der Volksbildung, insbesondere
der Jugend. Er ist damit im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24. Dez. 1953 tätig.
2. Der Verein hat sich die Aufgabe gestellt, Eisenbahnfreunde und ihre Interessen zu vertreten. Er will die
in weiten Kreisen der Allgemeinheit vorhandenen Bestrebungen unterstützen, sich mit den Problemen des
Schienenverkehrs in seinen vielfältigen Erscheinungsformen vertraut zu machen und in dessen Betrieb Einblick
zu gewähren. Dies soll u.a. erreicht werden durch eigenen Museumsbahnbetrieb, Fachvorträge,
Besichtigungen, Studienfahrten, Film- und Diavorträge. Dazu gehört auch die Erhaltung historisch
wertvoller Schienenfahrzeuge, Gebäude und deren Einrichtungen, sowie auch der Bau von Demonstrationsmodellen
und nicht zuletzt die Kontaktpflege zu gleichartigen Organisationen des In- und Auslandes.
3. Die Tätigkeit des Vereins ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgerichtet.
Deshalb dürfen etwaige Überschüsse nur für Zwecke des Vereins verwendet werden und nicht als
Gewinnanteile an die Mitglieder ausgeschüttet oder diesen in anderer Weise zugänglich gemacht werden.
Der Verein ist unpolitisch und überkonfessionell.
§3 Mitgliedschaft
1. Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche
Beitrittserklärung erworben. Aufnahmegesuche sind nach Kenntnisnahme der Satzung an den Vorstand zu richten.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand endgültig und einstimmig. Bei Jugendlichen ist die
schriftliche Zustimmung des Erziehungsberechtigten erforderlich. Für die Teilnahme Jugendlicher an den
Veranstaltungen des Vereins finden die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen sinngemäß
Anwendung.
2. Die Mitgliedschaft endet durch:
a) Kündigung
b) Tod eines Mitgliedes
c) Ausschluss
zu a:
Die Kündigung muss durch Einschreiben an den Vorstand erfolgen. Die Kündigung muss spätestens
vier Wochen vor Jahresende erfolgen. Bei Ausspruch der Kündigung müssen die Beiträge bis zum
Jahresende bezahlt werden.
zu c:
Der Ausschluss eines Mitgliedes kann durch Beschluss des Vorstandes ausgesprochen werden, wenn das Mitglied dem
Ansehen und den Interessen des Vereins in erheblichem Umfang geschadet hat, wenn er seiner Beitragsverpflichtung
trotz schriftlicher Mahnung nicht nachkommt oder aus einem anderen wichtigen Grunde (z.B. wenn ein Mitglied
fortgesetzt störend in das Vereinsleben einwirkt).
Dem betreffenden Mitglied ist die Möglichkeit zur Rechtfertigung vor dem Vorstand zu geben. Der Beschluss
über den Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Gegen diesen Beschluss kann das Mitglied
binnen einer Frist von einem Monat nach Zugang die Mitgliederversammlung anrufen.
Das ausscheidende Mitglied hat ohne besondere Aufforderung bis zur Wirksamkeit des Ausschlusses alle in seinem
Besitz befindliches Eigentum des Vereins zurückzugeben. Ein Zurückhaltungs- bzw. Aufrechnungsrecht
steht dem ausscheidenden Mitglied nicht zu.
§4 Mitgliedsbeiträge
Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgelegt und ist Bestandteil der
Geschäftsordnung.
§5 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
1. der Vorstand
2. die Mitgliederversammlung
Der Vorstand besteht aus:
a) den 3 Referatsleitern für die Bereiche
1. Verkehrspolitik
2. Modellbahn
3. Museumsbahn
b) dem Kassier
c) dem Jugendleiter
1. Der Vorstand
Vorstand im Sinne des §26 BGB sind die 3 Referatsleiter. Diese bilden den geschäftsführenden Vorstand.
Jeder ist allein vertretungsberechtigt. Die Stellvertretung regelt der Vorstand.
1.1 Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf 2 Jahre vom Tage der Wahl an gerechnet gewählt.
Eine Wiederwahl der einzelnen Mitglieder des Vorstandes sowie eine vorzeitige Abberufung oder Ausscheiden
derselben ist möglich. Der Vorstand scheidet - vorbehaltlich der Amtsniederlegung - jedoch erst dann aus
dem Amt aus, wenn der entsprechende Nachfolger gewählt ist. Die Verlängerung der Amtsdauer darf
3 Monate nicht überschreiten. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann der verbleibende
Vorstand für die restliche Amtsdauer einen Nachfolger wählen. Eine Amtsverlängerung ist
möglich.
1.2 Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung und Verwendung
der Vereinsmittel. Seine Tätigkeit ist ehrenamtlich. Über Einnahmen und Ausgaben ist Buch zu
führen.
1.3 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Es müssen jedoch
mindestens zwei Referatsleiter anwesend sein. Er beschließt mit Stimmenmehrheit.
1.4 Für besondere Aufgaben kann der Vorstand Ausschüsse berufen. Deren Zusammensetzung und Tätigkeit
regelt die Geschäftsordnung.
1.5 Der Vorstand stellt die Geschäftsordnung auf, die Bestandteil der Satzung ist.
2. Die Mitgliederversammlung
2.1 Die Mitgliederversammlung wird als Jahreshauptversammlung vom Vorstand einmal jährlich zum Jahresende
einberufen, spätestens aber vor Ablauf des 1. Quartals des folgenden Jahres.
2.2 Die Mitgliederversammlung ist darüber hinaus vom geschäftsführenden Vorstand einzuberufen,
wenn dies von wenigsten einem Vierteil der Mitglieder mit Angabe des Zwecks oder Gründe verlangt wird. Die
Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch schriftliche Einladung, die den Mitgliedern spätestens
2 Wochen vor dem Versammlungstermin unter Angabe der Tagesordndung zugegangen sein muss. Bei
Satzungsänderungen sind die zu ändernden Bestimmungen mit der Tagesordnung bekanntzugeben. Bei der
Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Für Satzungsänderungen ist eine
Mehrheit von einem Drittel aller Mitglieder erforderlich. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll
zu führen, welches vom Schriftführer und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Der
Versammlungsleiter beruft im Falle der Verhinderung des Schriftführers einen Protokollführer.
2.3 Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über:
a) die Entgegennahme der Rechenschaftsberichte und des Kassenprüferberichtes sowie
die Entlastung des Vorstandes
b) die Bestellung des Vorstandes
c) die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages
§6 Haftung
Der Verein übernimmt keinerlei Haftung für entstehende Unfälle in den Vereinsräumlichkeiten und
deren Zugängen.
§7 Auflösung
1. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit Mehrheit von drei
Viertel aller Mitglieder.
2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das
Vermögen des Vereins nach Ausgleich bestehender Verbindlichkeiten an die Lebenshilfe in Sinsheim.
3. Sofern die Mitgliedersammlung keine besonderen Liquidatoren bestellt, führt der geschäftsführende
Vorstand gemeinsam die Liquidation durch.
4. Die Liquidatoren wickeln die laufenden Geschäfte des Vereins ab und veräußern das
Vereinsvermögen bzw. -inventar.
5. Die Körperschaft darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd
sind durch unverhältnismäßig hohe Vergütung, begünstigen.
Satzung im PDF-Format
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Eisenbahnfreunde Kraichgau e.V. 1980-2007 | erstellt: 01.01.2007
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